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Satzung des Deutschen Kinderschutzbundes
Ortsverband Elmshorn
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Deutscher Kinderschutzbund Ortsverband Elmshorn e.V.“,
kurz „DKSB Elmshorn.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Elmshorn und ist eingetragen im Vereinsregister des
Amtsgerichtes Pinneberg.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe in gemeinnütziger Weise. Der
Ortsverband setzt sich ein für
- die Verwirklichung der im Grundgesetz verankerten Rechte für Kinder und
Jugendliche und die Umsetzung des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes,
- die Verwirklichung einer kinderfreundlichen Gesellschaft,
- die Förderung und Erhaltung einer kindgerechten Umwelt,
- die Förderung der geistigen, psychischen, sozialen und körperlichen Entwicklung der
Kinder unter besonderer Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituationen von
Mädchen und Jungen,
- den Schutz der Kinder vor Ausgrenzung, Diskriminierung und Gewalt jeglicher Art,
- soziale Gerechtigkeit für alle Kinder,
- eine dem Entwicklungsstand von Kindern und Jugendlichen angemessene Beteiligung
von Kindern bei allen Entscheidungen, Planungen und Maßnahmen, die sie betreffen,
- kinderfreundliches Handeln der einzelnen Menschen und aller gesellschaftlicher
Gruppen.
(2) Der Ortsverband will diese Ziele erreichen, indem er insbesondere
- Einrichtungen und Projekte der Kinder- und Jugendhilfe errichtet und betreibt,
- Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Kinder ergreift oder veranlasst, vorbeugend
aufklärt und berät
- im Rahmen von Einrichtungen und Projekten Mittel zur Verfügung stellt, die zum
Zwecke der Förderung der Partizipation von Kindern und Jugendlichen von diesen
selbständig und eigenverantwortlich eingesetzt und verwaltet werden,
- mit anderen in Elmshorn tätigen gemeinnützigen Körperschaften und Körperschaften
öffentlichen Rechts, die vergleichbare Ziele verfolgen, zusammen arbeitet und
kinderfreundliche Initiativen fördert,
- die öffentliche Meinung und das soziale Klima durch seine Öffentlichkeitsarbeit
beeinflusst,
- Politik und Verwaltung zu kinderfreundlichen Entscheidungen anregt und bei der
Planung und Durchsetzung solcher Entscheidungen berät,
- verantwortliches Handeln der Wirtschaft und der Medien gegenüber Kindern
einfordert
- Informationsmaterial und Publikationen erstellt, herausgibt und vertreibt,
- Fortbildungsveranstaltungen, Tagungen und Kongresse durchführt.
(3) Der Ortsverband ist überparteilich und überkonfessionell.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Verbandsmitgliedschaft
(1) Der Ortsverband ist Mitglied im Deutschen Kinderschutzbund Bundesverband e.V. und im
Deutschen Kinderschutzbund Landesverband Schleswig-Holstein e.V.
(2) Der Ortsverband ist verpflichtet, den Landesverband unverzüglich über alle wesentlichen
Vorkommnisse zu unterrichten und dem Landesverband oder einem von ihm beauftragten
Dritten bei wesentlichen Vorkommnissen Einsicht in alle Bücher und
Geschäftsunterlagen zu gewähren. Als wesentliche Vorkommnisse gelten insbesondere
- - drohende Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit,
- - Rechtsstreitigkeiten,
- - Vollstreckungsmaßnahmen
- Vermächtnisse und Erbschaften mit einem Wert von über 100.000 Euro im Einzelfall,
- Ereignisse, die zu einer Schädigung des Rufes des DKSB in der Öffentlichkeit führen
können.
(3) Um ein einheitliches Vorgehen des DKSB bei der Beratung sowie bei dem Betrieb
von Einrichtungen und Projekten der Kinder- und Jugendhilfe zu gewährleisten, sind die
Mitglieder des Ortsverbandes verpflichtet, bei der inhaltlichen Arbeit die Beschlusslage
des Bundesverbandes in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Kooperationen mit
Organisationen im Ausland erfolgen in Abstimmung mit dem zuständigen Landes- und
dem Bundesverband.
(4) Der Ortsverband ist berechtigt, für die Dauer der Mitgliedschaft im Bundesverband und
im Landesverband den Namen und das Logo des DKSB im Rahmen von
Werbemaßnahmen und Sponsorenverträgen zum Zwecke der Einwerbung von
Drittmitteln für die satzungsmäßigen Zwecke und unter Berücksichtigung der Beschlüsse
und Richtlinien des Bundesverbandes zu verwenden; Werbemaßnahmen,
Sponsorenverträge und ähnliche Abreden, mit denen Dritten die Verwendung des
Namens und des Logos gestattet wird, sind auf den Ortsverband zu beschränken und
bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes. Die Zustimmung ist zu
erteilen, wenn die Interessen des Landesverbandes oder eines Ortsverbandes nicht
betroffen sind. Die Verwendung hat so zu erfolgen, dass dem Logo des DKSB der
vollständige Name des Ortsverbandes einschließlich des Ortsnamens hinzuzufügen
ist und dass in jedem Einzelfall der Verwendung deutlich wird, dass sich die
Zusammenarbeit mit dem Sponsor auf den Ortsverband bezieht.
§ 5
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Ortsverband kann von natürlichen und juristischen Personen
erworben werden. Juristische Personen haben bei Abstimmungen jeweils nur eine
Stimme. Außerdem gibt es Fördermitglieder.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheiden die Vorsitzenden/der Vorsitzende
und die Schatzmeisterin/der Schatzmeister. Bei Bedenken gegen eine Aufnahme wird
der Antrag dem Gesamtvorstand zur Entscheidung vorgelegt. Das Ergebnis der
Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Gegen eine ablehnende
Entscheidung kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach Zugang der
Entscheidung schriftlich Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
einlegen; diese entscheidet endgültig über die Aufnahme.
(3) Vorsitzende, die sich um die Ziele des Ortsverbandes besonders verdient gemacht haben,
können nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand zu Ehrenvorsitzenden des
Ortsverbandes ernannt werden. Personen, die sich um die Ziele des Ortsverbandes
besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ohne Stimm- und
- Antragsrecht ernannt werden.
- (4) Alle aktiven Mitglieder des Ortsverbandes haben Anspruch auf Ersatz ihrer
§ 6
Beiträge
(1)Die Mitglieder sind verpflichtet, jährliche Mitgliedsbeiträge zu leisten. Der
Beitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres zu zahlen. Eingehende Zahlungen sind
zunächst auf Rückstände zu verbuchen.
(2)Über die Höhe des Beitrages der Mitglieder beschließt die Mitgliederversammlung. Der
Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise stunden oder
erlassen. Der Jahresbeitrag für Fördermitglieder richtet sich nach dem Einzelfall und wird
vom Vorstand festgesetzt.
(3) Mitglieder, die ihre Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit jeweils
dreiwöchiger Fristsetzung nicht erfüllt haben, sind auf der Mitgliederversammlung
nicht antrags- und stimmberechtigt.
(4) Für die Mitgliedschaft von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern wird kein Beitrag
erhoben.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss,
bei juristischen Personen durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann jeweils bis zum
15. eines Monats zum Ende des folgenden Monat erfolgen.
(3) Mitglieder, die den Interessen des Ortsverbandes zuwider handeln, können aus dem
Ortsverband ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere, wenn Mitglieder
- dieser Satzung oder den Beschlüssen des Ortsverbandes oder des Bundesverbandes
trotz Abmahnung in schwerwiegender Weise zuwider handeln,
- wenn sie das Ansehen des DKSB in der Öffentlichkeit schädigen oder
ihre Verpflichtungen gegenüber dem Ortsverband trotz zweimaliger schriftlicher
Aufforderung mit jeweils dreiwöchiger Fristsetzung nicht erfüllen,
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem dem Betroffenen die
Möglichkeit zur Anhörung gegeben worden ist. Gegen die Entscheidung
über den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat nach
Zugang der Entscheidung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
einlegen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind alle Unterlagen und Gegenstände des
Ortsverbandes, die sich im Besitz des Betreffenden befinden, unverzüglich an den
Vorstand oder einen von ihm beauftragten Dritten herauszugeben.
§ 8
Organe
(1) Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand.
(2) Von den Beschlüssen der Organe ist innerhalb von einem Monat eine Niederschrift zu
fertigen und von der Sitzungsleiterin/dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
Die Protokolle werden an alle Teilnehmer per e-mail versandt und gelten als genehmigt,
wenn nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich eine Berichtigung verlangt worden ist.
§ 9
Mitgliederversammlung
(1)Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
- die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie deren Entlastung,
- die Wahl der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer und deren
Stellvertreterinnen/Stellvertreter, von denen keiner dem Vorstand angehören darf, die
Wahl erfolgt entsprechend der Wahlperiode des ersten Vorsitzenden,
- die Entgegennahme des Jahresberichtes,
- die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes,
- die Beschlussfassung über den Haushalt,
- die Beschlussfassung über die Höhe des Jahresbeitrages,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des
Ortsverbandes,
- die Beschlussfassung über Anträge stimmberechtigter Mitglieder,
- die Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung eines
Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des
Vorstandes,
- die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie wird
von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungen können per Post
oder auf elektronischem Wege erfolgen. Maßgebend für die Einhaltung der Ladungsfrist
ist der Poststempel oder das Absendedatum.
- Anträge müssen eine Woche vor Versammlungsbeginn schriftlich dem Vorstand vorliegen.
- Über später eingegangene Dringlichkeitsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung;
- die Aufnahme eines Dringlichkeitsantrages auf die Tagesordnung bedarf einer Mehrheit
- von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Ein stimmberechtigtes Mitglied darf bei Beschlüssen, die ihm selbst oder einem seiner
Angehörigen oder einem von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen Dritten
einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen können, weder beratend noch
entscheidend mitwirken.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine qualifizierte Mehrheit
erfordern. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich. Anträge auf Satzungsänderung müssen den Wortlaut der
beabsichtigten Änderung enthalten.
(5) Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn es mehrere Kandidaten für ein Amt gibt oder
ein Mitglied geheime Abstimmung beantragt. Der Vorstand wird in der in § 10 Absatz 1
genannten Reihenfolge in getrennten Wahlgängen gewählt..
Es gilt diejenige/derjenige von mehreren Kandidatinnnen/Kandidaten als gewählt, der
mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat im ersten
Wahlgang keine Kandidatin/kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erreicht, so erfolgt unter den beiden Kandidatinnen/Kandidaten mit dem
höchsten Stimmenanteil eine Stichwahl, bei der die einfache Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen entscheidet.
(6) Bei der Wahl der Beisitzerinnen/Beisitzer und der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer kann
die Mitgliederversammlung abweichend von Absatz 5 mit einfacher Mehrheit die
Durchführung einer Listen-Mehrheitswahl beschließen. Gewählt sind die
Kandidatinnen/Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl.
(7) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht ein Zehntel der anwesenden
stimmberechtigten eine geheime Abstimmung beantragt.
(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das
Interesse des Ortsverbandes dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens
einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand
beantragt wird. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung
beträgt eine Woche; im übrigen gelten Absätze 2 und 4 entsprechend.
(9) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einer/einem seiner/ihrer
Stellvertreterin/Stellvertreter geleitet, sofern nicht von der Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit ein/e andere/anderer Versammlungsleiterin/Versammlungsleiter
gewählt wird.
(10)Vorstandsmitglieder des Bundes- und des Landesverbandes haben Teilnahme- und
Rederecht; sie sind berechtigt, diese Rechte durch schriftliche Vollmacht auf den
Geschäftsführer/die Geschäftsführerin des Landesverbandes zu übertragen.
§ 10
Vorstand
- (1)Der Vorstand besteht aus
der/dem Vorsitzenden,
der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister,
der Schriftführerin/dem Schriftführer
und bis zu 5 Beisitzerinnen/Beisitzer.
Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende und die Schatzmeisterin/der Schatzmeister. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei von
ihnen gemeinsam, wobei einer die/der Vorsitzende sein soll.
Der Vorstand kann Ausschüsse bilden.
(2) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei
Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Durchführung einer
Neuwahl im Amt.
(3) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen. Die Vereinbarung von Vergütungen für gegenüber dem Verband außerhalb des Vorstandsamtes zu erbringende Leistungen der Mitglieder des Vorstands ist nicht zulässig.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Honorarkräfte des Verbandes können nicht Mitglied des Vorstands sei
(4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Eine Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren ist zulässig, wenn mindestens zwei Drittel des Vorstands diesem Verfahren zugestimmt haben.
(5) Ein Mitglied des Vorstandes darf bei Beschlüssen, die ihm selbst oder einem seiner Angehörigen oder einem von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen Dritten einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen können, weder beratend noch entscheidend mitwirken.
(6) Die Führung der laufenden Geschäfte kann einer Geschäftsführung übertragen werden. Sie nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Ihre Befugnisse sind durch eine vom Vorstand zu erlassende Dienstanweisung festzulegen.
älfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Zur Unterstützung des
§ 11
Kassenführung und Kassenprüfung
(1) Die Schatzmeisterin/ der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte im Rahmen der
gefassten Beschlüsse; sie/er ist verantwortlich für die Leitung des Kassenwesens.
(2) Alljährlich hat die Schatzmeisterin/der Schatzmeister bis zum 31.März dem Vorstand
die Rechnungsabschlüsse des letzten Geschäftsjahres vorzulegen.
(3) Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres ist die Kasse von zwei
Kassenprüferinnen/Kassenprüfern zu prüfen. Sie haben der Mitgliederversammlung
über das Ergebnis der Kassenprüfung einen schriftlichen Bericht zu erstatten.
Überstiegen die Ausgaben des Ortsverbandes im vorangegangenen Geschäftsjahr einen
Betrag von 500.000 Euro oder wurden im Laufe des vorangegangenen Geschäftsjahres
mehr als zehn hauptamtliche Vollzeit-Mitarbeiter oder eine diesem zeitlichen Umfang
entsprechende Zahl von Teilzeit-Mitarbeitern beschäftigt, so hat zusätzlich zur
Kassenprüfung die Prüfung des Jahresabschlusses durch eine Wirtschaftsprüferin/einen
Wirtschaftsprüfer zu erfolgen.
(4) Der Bericht der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer und der Wirtschaftsprüferin/des
Wirtschaftsprüfers ist bis spätestens zum 30.Mai eines jeden Jahres an den
Landesverband zu übersenden.
§ 12
Auflösung des Ortsverbandes, Vermögensverfall
(1)Die Auflösung des Ortsverbandes kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.
(2)Die Mitglieder des Vorstandes sind die Liquidatoren, wenn nicht die
Mitgliederversammlung einen oder mehrere andere Liquidatoren bestimmt.
(3)Bei Auflösung oder Aufhebung des Ortsverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Ortsverbandes an den Deutschen Kinderschutzbund
Landesverband Schleswig-Holstein e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke der Jugendhilfe im Sinne von § 52 Absatz 2 Nr. 4 AO zu
verwenden hat.
§ 13
Datenschutz
(1) Mit seinem Beitritt teilt jedes Mitglied seine Adresse, seine e-mail-Adresse,
seine Bankverbindung und seine Telefonnummer mit. Diese Daten werden von der/dem
Vorsitzenden, der Stellvertreterin/dem Stellvertreter und der Schatzmeisterin/dem
Schatzmeister gespeichert.
Namen und e-mail-Adressen werden an alle Vorstandsmitglieder mitgeteilt.
(2) Bei Austritt aus dem Verein werden alle personenbezogenen Daten des Mitglieds
gelöscht. Personenbezogene Daten des ausgetretenen Mitglieds, die die Kassenverwaltung
betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der
schriftlichen Bestätigung des Austritts aufbewahrt.
Elmshorn, 01.11.2010
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