logo kinderelms

Öffnungszeiten
werktags 9 bis 13 Uhr
Jürgenstraße 11
25335 Elmshorn
Tel.: 0 41 21 / 46 34 880

Kontoverbindungen
Kto. Nr. 11 20 433
BLZ 221 500 00
Sparkasse Elmshorn

Kontoverbindungen
Kto. Nr. 102 899 59
BLZ 200 300 00
HypoVereinsbank

 

Klicken Sie auf das Logo zum Download der Satzung als PDF-Datei

Adobe_PDF_Logo

Sie benötigen zum Anzeigen der Datei den Adobe Reader, welchen Sie hier kostenlos downloaden können.

     Satzung des Deutschen Kinderschutzbundes

            Ortsverband Elmshorn

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Deutscher Kinderschutzbund Ortsverband Elmshorn e.V.“,

   kurz „DKSB Elmshorn.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Elmshorn und ist eingetragen im Vereinsregister des

   Amtsgerichtes Pinneberg.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2  

Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe in gemeinnütziger Weise. Der

   Ortsverband setzt sich ein für      

 - die Verwirklichung der im Grundgesetz verankerten Rechte für Kinder und

   Jugendliche und die Umsetzung des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes,

- die Verwirklichung einer kinderfreundlichen Gesellschaft,

- die Förderung und Erhaltung einer kindgerechten Umwelt,

- die Förderung der geistigen, psychischen, sozialen und körperlichen Entwicklung der

 Kinder unter besonderer Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituationen von

 Mädchen und Jungen,

- den Schutz der Kinder vor Ausgrenzung, Diskriminierung und Gewalt jeglicher Art,

- soziale Gerechtigkeit für alle Kinder,

- eine dem Entwicklungsstand von Kindern und Jugendlichen angemessene Beteiligung 

  von Kindern bei allen Entscheidungen, Planungen und Maßnahmen, die sie betreffen,

- kinderfreundliches Handeln der einzelnen Menschen und aller gesellschaftlicher

 Gruppen.

(2) Der Ortsverband will diese Ziele erreichen, indem er insbesondere

   - Einrichtungen und Projekte der Kinder- und Jugendhilfe errichtet und betreibt,

   - Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Kinder ergreift oder veranlasst, vorbeugend 

    aufklärt und berät

   - im Rahmen von Einrichtungen und Projekten Mittel zur Verfügung stellt, die zum

    Zwecke der Förderung der Partizipation von Kindern und Jugendlichen von diesen

    selbständig und eigenverantwortlich eingesetzt und verwaltet werden,

   - mit anderen in Elmshorn tätigen gemeinnützigen Körperschaften und Körperschaften  

    öffentlichen Rechts, die vergleichbare Ziele verfolgen, zusammen arbeitet und  

    kinderfreundliche Initiativen fördert, 

  - die öffentliche Meinung und das soziale Klima durch seine Öffentlichkeitsarbeit

    beeinflusst,

   - Politik und Verwaltung zu kinderfreundlichen Entscheidungen anregt und bei der

    Planung und Durchsetzung solcher Entscheidungen berät,

   - verantwortliches Handeln der Wirtschaft und der Medien gegenüber Kindern   

    einfordert

   - Informationsmaterial und Publikationen erstellt, herausgibt und vertreibt,

  

    - Fortbildungsveranstaltungen, Tagungen und Kongresse durchführt.

 

(3) Der Ortsverband ist überparteilich und überkonfessionell.

 

§ 3

 Gemeinnützigkeit

 (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des  

   Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

   Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

   Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person

   durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig

   hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Verbandsmitgliedschaft

(1) Der Ortsverband ist Mitglied im Deutschen Kinderschutzbund Bundesverband e.V. und im

   Deutschen Kinderschutzbund Landesverband Schleswig-Holstein e.V.

(2) Der Ortsverband ist verpflichtet, den Landesverband unverzüglich über alle wesentlichen

   Vorkommnisse zu unterrichten und dem Landesverband oder einem von ihm beauftragten

   Dritten bei wesentlichen Vorkommnissen Einsicht in alle Bücher und 

   Geschäftsunterlagen zu gewähren. Als wesentliche Vorkommnisse gelten insbesondere

  • - drohende Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit,
  • - Rechtsstreitigkeiten,
  •    - Vollstreckungsmaßnahmen

   - Vermächtnisse und Erbschaften mit einem Wert von über 100.000 Euro im Einzelfall,

   -  Ereignisse, die zu einer Schädigung des Rufes des DKSB in der Öffentlichkeit führen

      können.

  (3) Um ein einheitliches Vorgehen des DKSB bei der Beratung sowie bei dem Betrieb

   von Einrichtungen und Projekten der Kinder- und Jugendhilfe zu gewährleisten, sind die

   Mitglieder des Ortsverbandes verpflichtet, bei der inhaltlichen Arbeit die Beschlusslage

   des Bundesverbandes in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Kooperationen mit

   Organisationen im Ausland erfolgen in Abstimmung mit dem zuständigen Landes- und

   dem Bundesverband.

(4) Der Ortsverband ist berechtigt, für die Dauer der Mitgliedschaft im Bundesverband und

   im Landesverband den Namen und das Logo des DKSB im Rahmen von 

   Werbemaßnahmen und Sponsorenverträgen zum Zwecke der Einwerbung von

   Drittmitteln für die satzungsmäßigen Zwecke und unter Berücksichtigung der Beschlüsse

   und Richtlinien des Bundesverbandes zu verwenden; Werbemaßnahmen,

   Sponsorenverträge und ähnliche Abreden, mit denen Dritten die Verwendung des

   Namens und des Logos gestattet wird, sind auf den Ortsverband zu beschränken und

   bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes. Die Zustimmung ist zu

   erteilen, wenn die Interessen des Landesverbandes oder eines Ortsverbandes nicht

   betroffen sind. Die Verwendung hat so zu erfolgen, dass dem Logo des DKSB der

   vollständige Name des Ortsverbandes einschließlich des Ortsnamens hinzuzufügen

   ist und dass in jedem Einzelfall der Verwendung deutlich wird, dass sich die

   Zusammenarbeit mit dem Sponsor auf den Ortsverband bezieht.

                            

§ 5

Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Ortsverband kann von natürlichen und juristischen Personen

   erworben werden. Juristische Personen haben bei Abstimmungen jeweils nur eine

   Stimme. Außerdem gibt es Fördermitglieder.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheiden die Vorsitzenden/der Vorsitzende

    und die Schatzmeisterin/der Schatzmeister. Bei Bedenken gegen eine Aufnahme wird

    der Antrag dem Gesamtvorstand zur Entscheidung vorgelegt. Das Ergebnis der

    Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Gegen eine ablehnende

    Entscheidung kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach Zugang der

    Entscheidung schriftlich Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung

    einlegen; diese entscheidet endgültig über die Aufnahme.

(3) Vorsitzende, die sich um die Ziele des Ortsverbandes besonders verdient gemacht haben,

    können nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand zu Ehrenvorsitzenden des

    Ortsverbandes ernannt werden. Personen, die sich um die Ziele des Ortsverbandes

    besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ohne Stimm- und

  •     Antragsrecht ernannt werden.
  • (4) Alle aktiven Mitglieder des Ortsverbandes haben Anspruch auf Ersatz ihrer
  • angemessenen Auslagen.

 

§ 6

Beiträge

(1)Die Mitglieder sind verpflichtet, jährliche Mitgliedsbeiträge zu leisten. Der

   Beitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres zu zahlen. Eingehende Zahlungen sind

   zunächst auf Rückstände zu verbuchen.

(2)Über die Höhe des Beitrages der Mitglieder beschließt die Mitgliederversammlung. Der

   Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise stunden oder

   erlassen. Der Jahresbeitrag für Fördermitglieder richtet sich nach dem Einzelfall und wird

   vom Vorstand festgesetzt.

(3) Mitglieder, die ihre Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit jeweils

   dreiwöchiger Fristsetzung nicht erfüllt haben, sind auf der Mitgliederversammlung

   nicht antrags- und stimmberechtigt.

(4) Für die Mitgliedschaft von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern wird kein Beitrag

   erhoben.

 

 § 7

 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss,

   bei juristischen Personen durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann jeweils bis zum

   15. eines Monats zum Ende des folgenden Monat erfolgen.

(3) Mitglieder, die den Interessen des Ortsverbandes zuwider handeln, können aus dem

 

   Ortsverband ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere, wenn Mitglieder

   - dieser Satzung oder den Beschlüssen des Ortsverbandes oder des Bundesverbandes

     trotz Abmahnung in schwerwiegender Weise zuwider handeln,

- wenn sie das Ansehen des DKSB in der Öffentlichkeit schädigen oder

    ihre Verpflichtungen gegenüber dem Ortsverband trotz zweimaliger schriftlicher

     Aufforderung mit jeweils dreiwöchiger Fristsetzung nicht erfüllen,

  Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem dem Betroffenen die 

  Möglichkeit zur Anhörung gegeben worden ist. Gegen die Entscheidung

   über den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat nach

   Zugang der Entscheidung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung

   einlegen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind alle Unterlagen und Gegenstände des

   Ortsverbandes, die sich im Besitz des Betreffenden befinden, unverzüglich an den

   Vorstand oder einen von ihm beauftragten Dritten herauszugeben.

 

§ 8

Organe

(1) Die Organe des Vereins sind:

    die Mitgliederversammlung

    der Vorstand.

(2) Von den Beschlüssen der Organe ist innerhalb von einem Monat eine Niederschrift zu

   fertigen und von der Sitzungsleiterin/dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

   Die Protokolle werden an alle Teilnehmer per e-mail versandt und gelten als genehmigt,

   wenn nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich eine Berichtigung verlangt worden ist.

 

§ 9

Mitgliederversammlung

(1)Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere

  - die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie deren Entlastung,

  - die Wahl der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer und deren

   Stellvertreterinnen/Stellvertreter, von denen keiner dem Vorstand angehören darf, die

   Wahl erfolgt entsprechend der Wahlperiode des ersten Vorsitzenden,

  - die Entgegennahme des Jahresberichtes,

  - die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes,

  - die Beschlussfassung über den Haushalt,

  - die Beschlussfassung über die Höhe des Jahresbeitrages,

  - die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des

   Ortsverbandes,

  - die Beschlussfassung über Anträge stimmberechtigter Mitglieder,

  - die Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung eines

    Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des

    Vorstandes,

  - die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie wird

   von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen

   schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungen können per Post

   oder auf elektronischem Wege erfolgen. Maßgebend für die Einhaltung der Ladungsfrist

    ist der Poststempel oder das Absendedatum.

  • Anträge müssen eine Woche vor Versammlungsbeginn schriftlich dem Vorstand vorliegen.
  • Über später eingegangene Dringlichkeitsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung;
  • die Aufnahme eines Dringlichkeitsantrages auf die Tagesordnung bedarf einer Mehrheit
  •     von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Ein stimmberechtigtes Mitglied darf bei Beschlüssen, die ihm selbst oder einem seiner

   Angehörigen oder einem von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen Dritten

   einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen können, weder beratend noch

   entscheidend mitwirken.

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen

   Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine qualifizierte Mehrheit 

   erfordern. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen

   gültigen Stimmen erforderlich. Anträge auf Satzungsänderung müssen den Wortlaut der

   beabsichtigten Änderung enthalten.

(5) Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn es mehrere Kandidaten für ein Amt gibt oder

   ein Mitglied geheime Abstimmung beantragt. Der Vorstand wird in der in § 10 Absatz 1

   genannten Reihenfolge in getrennten Wahlgängen gewählt..

   Es gilt diejenige/derjenige von mehreren Kandidatinnnen/Kandidaten als gewählt, der

   mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat im ersten 

   Wahlgang keine Kandidatin/kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen

   Stimmen erreicht, so erfolgt unter den beiden Kandidatinnen/Kandidaten mit dem

   höchsten Stimmenanteil eine Stichwahl, bei der die einfache Mehrheit der abgegebenen

   gültigen Stimmen entscheidet.

(6) Bei der Wahl der Beisitzerinnen/Beisitzer und der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer kann

   die Mitgliederversammlung abweichend von Absatz 5 mit einfacher Mehrheit die

   Durchführung einer Listen-Mehrheitswahl beschließen. Gewählt sind die

   Kandidatinnen/Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl.

(7) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht ein Zehntel der anwesenden

   stimmberechtigten eine geheime Abstimmung beantragt.

(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das

   Interesse des Ortsverbandes dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens

   einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand 

   beantragt wird. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung

   beträgt eine Woche; im übrigen gelten Absätze 2 und 4 entsprechend.

(9) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einer/einem seiner/ihrer

   Stellvertreterin/Stellvertreter geleitet, sofern nicht von der Mitgliederversammlung mit

   einfacher Mehrheit ein/e andere/anderer Versammlungsleiterin/Versammlungsleiter

   gewählt wird.

(10)Vorstandsmitglieder des Bundes- und des Landesverbandes haben Teilnahme- und

    Rederecht; sie sind berechtigt, diese Rechte durch schriftliche Vollmacht auf den

    Geschäftsführer/die Geschäftsführerin des Landesverbandes zu übertragen. 

 

§ 10

 Vorstand

  • (1)Der Vorstand besteht aus

   der/dem Vorsitzenden,

   der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,

   der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister,

   der Schriftführerin/dem Schriftführer

   und bis zu 5 Beisitzerinnen/Beisitzer.

   Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende und die Schatzmeisterin/der Schatzmeister. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei von

   ihnen gemeinsam, wobei einer die/der Vorsitzende sein soll.

   Der Vorstand kann Ausschüsse bilden.

(2) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei 

 

   Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Durchführung einer

   Neuwahl im Amt.

(3) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen. Die Vereinbarung von Vergütungen für gegenüber dem Verband außerhalb des Vorstandsamtes zu erbringende Leistungen der Mitglieder des Vorstands ist nicht zulässig.

  Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Honorarkräfte des Verbandes können nicht Mitglied des Vorstands sei

(4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Eine Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren ist zulässig, wenn mindestens zwei Drittel des Vorstands diesem Verfahren zugestimmt haben.

(5) Ein Mitglied des Vorstandes darf bei Beschlüssen, die ihm selbst oder einem seiner Angehörigen oder einem von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen Dritten einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen können, weder beratend noch entscheidend mitwirken.

(6) Die Führung der laufenden Geschäfte kann einer Geschäftsführung übertragen werden. Sie nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Ihre Befugnisse sind durch eine vom Vorstand zu erlassende Dienstanweisung festzulegen.

  älfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Zur Unterstützung des

 

§ 11

 Kassenführung und Kassenprüfung

(1) Die Schatzmeisterin/ der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte im Rahmen der

   gefassten Beschlüsse; sie/er ist verantwortlich für die Leitung des Kassenwesens.

(2) Alljährlich hat die Schatzmeisterin/der Schatzmeister bis zum 31.März dem Vorstand

  die Rechnungsabschlüsse des letzten Geschäftsjahres vorzulegen.

(3) Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres ist die Kasse von zwei

   Kassenprüferinnen/Kassenprüfern zu prüfen. Sie haben der Mitgliederversammlung 

   über das Ergebnis der Kassenprüfung einen schriftlichen Bericht zu erstatten.

   Überstiegen die Ausgaben des Ortsverbandes im vorangegangenen Geschäftsjahr einen

   Betrag von 500.000 Euro oder wurden im Laufe des vorangegangenen Geschäftsjahres

   mehr als zehn hauptamtliche Vollzeit-Mitarbeiter oder eine diesem zeitlichen Umfang

   entsprechende Zahl von Teilzeit-Mitarbeitern beschäftigt, so hat zusätzlich zur

   Kassenprüfung die Prüfung des Jahresabschlusses durch eine Wirtschaftsprüferin/einen

   Wirtschaftsprüfer zu erfolgen.

(4) Der Bericht der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer und der Wirtschaftsprüferin/des

   Wirtschaftsprüfers ist bis spätestens zum 30.Mai eines jeden Jahres an den

   Landesverband zu übersenden.

 

 § 12

Auflösung des Ortsverbandes, Vermögensverfall

(1)Die Auflösung des Ortsverbandes kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer 

   Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.

   (2)Die Mitglieder des Vorstandes sind die Liquidatoren, wenn nicht die

     Mitgliederversammlung einen oder mehrere andere Liquidatoren bestimmt.

   (3)Bei Auflösung oder Aufhebung des Ortsverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter

  

   Zwecke fällt das Vermögen des Ortsverbandes an den Deutschen Kinderschutzbund

   Landesverband Schleswig-Holstein e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für

   gemeinnützige Zwecke der Jugendhilfe im Sinne von § 52 Absatz 2 Nr. 4 AO zu

   verwenden hat.

 

 § 13

Datenschutz

(1) Mit seinem Beitritt teilt jedes Mitglied seine Adresse, seine e-mail-Adresse,

   seine Bankverbindung und seine Telefonnummer mit. Diese Daten werden von der/dem

   Vorsitzenden, der Stellvertreterin/dem Stellvertreter und der Schatzmeisterin/dem

   Schatzmeister gespeichert.

   Namen und e-mail-Adressen werden an alle Vorstandsmitglieder mitgeteilt.

(2) Bei Austritt aus dem Verein werden alle personenbezogenen Daten des Mitglieds

   gelöscht. Personenbezogene Daten des ausgetretenen Mitglieds, die die Kassenverwaltung

   betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der

   schriftlichen Bestätigung des Austritts aufbewahrt. 

 

Elmshorn, 01.11.2010